Service

Der Service und die Instandhaltung gemäß den geltenden Vorschriften und Gesetzen ist ein wichtiger Bestandteil für die Werterhaltung und wirtschaftliche Funktion Ihrer Geräte und Anlagen.

Unsere regelmäßige Teilnahme an Schulungen und Weiterbildungen sichert die ständige Aktualisierung der technischen Unterlagen, des Service-Equipments und eine fachgerechte Durchführung der Serviceleistungen.

Wir führen unter anderem nachfolgende Serviceleistungen für Sie aus:

  • Sichtkontrolle und Anzeigetest Ihrer Geräte gemäß Herstellervorgaben, DGUV Information 213-056 (T021), DGUV Information 213-057 (T023).
  • Funktionskontrolle (Kalibrierung/Justierung) Ihrer Geräte gemäß Herstellervorgaben, DGUV Information 213-056 (T021), DGUV Information 213-057 (T023).
  • Systemkontrolle (Kalibrierung/Justierung) Ihrer Geräte gemäß Herstellervorgaben, DGUV Information 213-056 (T021), DGUV Information 213-057 (T023).
  • Instandsetzung Ihrer Geräte gemäß Herstellervorgaben, DGUV Information 213-056 (T021), DGUV Information 213-057 (T023).
  • Prüfung von Kalibrierstationen.
  • Auslesen von Datenloggern und Dokumentation und Aufbereitung der Daten.

Die FuturGas sx GmbH ist Honeywell-Partner und verfügt über das Servicelevel 2. Wir sind daher autorisiert Serviceleistungen und Reparaturen an Gaswarngeräten und Gasmessgeräten von Honeywell, BW Technologies by Honeywell und RAE Systems by Honeywell durchzuführen.

Die Serviceleistungen werden in unserer modernen Servicewerkstatt im Außenbüro Dresden durchgeführt. Schicken Sie daher Ihre Einsendungen grundsätzlich an folgende Adresse: FuturGas sx GmbH, Außenbüro Dresden, Abt. Versand und Rechnungswesen, Bosewitzer Straße 20, Geb. 112, D-01259 Dresden.

Grundlagen gemäß Betriebssicherheitsverordnung:

Gemäß § 12 Abs. 1 BetrSichV hat der Betreiber eine überwachungsbedürftige Anlage nach dem Stand der Technik zu montieren, zu installieren und zu betreiben. Nach Absatz 3 hat er die Anlage in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, zu überwachen, notwendige Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Eine überwachungsbedürftige Anlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können (§ 12 Abs. 5 BetrSichV). Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen hat der Betreiber die notwendigen Maßnahmen für das sichere Betreiben einer überwachungsbedürftigen Anlage in einer sicherheitstechnischen Bewertung festzulegen. Die Ermittlung der Prüffristen nach § 15 Abs. 1 BetrSichV erfolgt auf der Grundlage dieser Bewertung.

Gemäß § 15 Abs. 1 BetrSichV hat der Betreiber eine überwachungsbedürftige Anlage und ihre Anlagenteile in bestimmten Fristen wiederkehrend prüfen zu lassen. Die Prüffristen der Gesamtanlage und ihrer Anlagenteile sind auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung zu ermitteln.

(Auszug BetrSichV – Betriebssicherheitsverordnung)

Einhaltung von Prüffristen:

Wir weisen auf die Einhaltung der Prüffristen gemäß den Merkblättern DGUV Information 213-056 (T 021) und DGUV Information 213-057 (T 023) der BG RCI hin, welche aufgrund der vorgenannten Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Stand der Technik sind und damit Gesetzescharakter haben.

Zuletzt aktualisiert: 26. März 2017